1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer privaten, selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

1.2. Der Vermieter schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

1.3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren ausschließliche Anwendbarkeit.

1.4. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des Vermieters nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Nutzungsbedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als
möglich und rechtlich zulässig – entspricht. Aus dem Umstand, dass der Vermieter einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.

2. Mietbedingungen

2.1 Der Mieter, inkl. aller Begleitpersonen, nutzen das Atelier/Studio und alle darin befindlichen technischen Geräte auf eigene Gefahr.

2.1 Der Mieter bestätigt, dass er über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, die zum gefahrlosen Arbeiten im Studio erforderlich sind.
Die Vermieter/der Vermieter gibt, falls notwendig, eine kurze Unterweisung zur Ausstattung und der darin befindlichen Geräte,

2.3 Der Mieter haftet für alle bei der Benutzung entstandenen Schäden, unabhängig davon, ob sie von ihm selbst oder dessen Begleitpersonen verursacht wurden.

2.4 Der Mieter ist angehalten, mit den Geräten und Einrichtungsgegenständen sorgfältig und schonend umzugehen.
Beschädigungen sind dem Vermieter spätestens am Ende der jeweiligen Vermietung schriftlich mitzuteilen.
Die Kosten für die Instandsetzung trägt der Mieter. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die im Rahmen des Betriebs im Studio an der Ausstattung und Drittmittel des Mieters auftreten.

2.5. Die Verwendung von Equipment/Geräte oder Inventar des Atelier/Studios außerhalb der Räumlichkeiten des Mietstudios ist nicht gestattet.

2.6 Das Atelier/Studio ist vom Mieter in sauberen, zusammengeräumten und im funktionstüchtigen Zustand zu übergeben.
Der Vermieter behält sich vor, bei starker Verschmutzung (Glitzer, Haarreste, etc …) eine Reinigungspauschale zu verrechnen.
Die Zeit zum Reinigen und Zusammenräumen ist in der Buchungszeit einzuplanen.

2.7 Es stehen verschiedene Hintergrundkartons zur Benutzung zu Verfügung.
Starke Verschmutzung, Risse, Knicke oder Löcher werden per angefangenem Laufmeter verrechnet. 10,00€/Laufmeter bei Hintergrundkartons mit 2,72 m Breite bzw. 17,00€ bei Hintergrundkartons mit 3,56 m Breite.
Bei Übermäßiger Verschmutzung von Wänden Moltonvorhängen oder anderen Einrichtungsgegenständen wird eine Reinigungsgebühr verrechnet.

2.8 Die Buchungszeiten sind zwingend einzuhalten, um eine problemlose Weitergabe an den nächsten Mieter zu gewährleisten.

2.9 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt das Studio zu Kontrollzwecken, bzw. zur Abholung benötigter Gegenstände zu betreten!
Dies wird in der Regel angekündigt.

2.10 Der Mieter verpflichtet sich, im Studio keine sitten- und /oder gesetzeswidrigen Handlungen vorzunehmen, Im Besonderen die Einhaltung des Jugendschutzes zu gewährleisten. Übermäßige Lärmentwicklung und laute Musik sind zu unterlassen. Der übermäßige Konsum von Alkohol ist verboten. Im gesamten Studio gilt Rauchverbot.

3. Angebot, Vertragsabschluss

3.1. Die Angebote des Vermieters sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich.
Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc. DIe Preise auf der Web-Seite gelten grundsätzlich als Nettopreis.

3.2. Die Erteilung eines Auftrags an den Vermieters kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen.
Der Vermieter übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags.
Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

4. Zahlung

4.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 10 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim Vermieter zur Zahlung fällig.

4.2. Der Vermieter ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

4.3. Der Vermieter ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

4.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Vermieter sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen.

Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB. 7.5. Bei Verzug des Vertragspartners mit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens),
Ist der Vermieter berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, von sämtlichen mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten.
Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.

4.5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen den Vermieter nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter anerkannt wurde.

5. Pflichten des Vertragspartners

5.1. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Vermieter vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

5.2. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung des Vermieters verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen.
Der Vermieter ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt.
Tritt der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurück, steht dem Vermieter mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.

6. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners

Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

7. Datenschutz, Adressenänderung

7.1. Der Vertragspartner erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter die von ihm bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet.
Weiters erklärt der Vertragspartner sein jederzeit widerrufliches Einverständnis, dass ihm bis auf Widerruf elektronische Post zu Werbezwecken zugesendet wird.

7.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Vermieter Änderungen seiner Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Vertragspartner auch dann als zugegangen gelten, falls sie an die dem Vermieter zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden.
Der Nachweis des Zugangs seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Vertragspartner.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

8.1. Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der Hauptfirmensitz des Vermieters.
Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden.
Der Vermieter ist auch berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht anzurufen.

8.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und seinem Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts. 16.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.